
Energiegemeinschaft Wagenfeld eG
Satzung
Satzung der Energiegemeinschaft Wagenfeld eG
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Energiegemeinschaft Wagenfeld eG
Der Sitz der Genossenschaft ist Wagenfeld
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder sowie
deren Betreuung, durch sichere und preisgünstige Versorgung mit klimafreundlicher und
atomenergiefreier Energie. Die Genossenschaft erfüllt ihren Zweck unter besonderer Berücksichtigung
ökologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch Förderung von Energie aus regenerativer Erzeugung
sowie durch sparsame Verwendung von Energie, sowie die Beförderung der Vermögensbildung der
Mitglieder.
Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
1. Gegenstand des Unternehmens ist:
a) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und
Umwandlung regenerativer Energien,
b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme
c) Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen,
wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder/der
Genossenschaft zu dienen bestimmt sind,
d) Betätigung als Einkaufsgenossenschaft für seine Mitglieder für Geräte, technische
Anlagen, Energie jeglicher Art und Sonstiges, auch der Abschluss von
Gruppenverträgen.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist insbesondere der Erwerb von Anlagen erneuerbarer
Energien. Die Tätigkeit kann sich auf die Erzeugung, den Erwerb, die Übertragung, den Vertrieb
und den Handel erstrecken.
Weitere Gegenstände der Genossenschaft sind
a) die Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in allen Bereichen;
b) das Betreiben, Entwickeln und Leiten von Projekten in Bezug auf erneuerbare und alternative
Energien und allgemeiner Umweltschutz.
(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind oder geeignet erscheinen,
den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Organ im
Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein, Zweigniederlassungen und
andere Unternehmen gründen, solche erwerben oder als deren Komplementärin fungieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Sie ist berechtigt,
ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen auszugliedern oder diesen zu überlassen.
(5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, Genussrechte und stille
Beteiligungen, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren und ist
berechtigt, Teile des Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere
anzulegen.
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse,
Haftung, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000,00 €. Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen.
Es muss mindestens 1 voller Anteil gezeichnet werden. Die Einbringung von Sacheinlagen ist nicht
zulässig.
(2) Mitglieder können beliebig viele / maximal mit 100 Geschäftsanteile(n) übernehmen.
(3) Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines
investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates; so lange kein Aufsichtsrat
besteht, der Zustimmung der Generalversammlung.
(4) Mitglied der Genossenschaft können Einwohner der Gemeinde Wagenfeld sowie der
angrenzenden Gemeinden werden. In besonderen Fällen können durch Vorstandsbeschluss
auch weitere Personen aufgenommen werden; so lange das im Sinne der Genossenschaft ist.
(5) Die Zulassung zum Beitritt von ordentlichen Mitgliedern bedarf der Zustimmung des
Vorstands.
(6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 5% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der
Geschäftsanteile zuzuführen.
(7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(8) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so tritt durch die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
(9) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben
verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(10) Im Fall der Liquidation der Genossenschaft erfolgt die Verteilung des Vermögens ausschließlich quotal
anhand der gehaltenen Anteile der Mitglieder. Eine Verteilung nach Köpfen ist ausgeschlossen.
(11) Die Übertragung von Geschäftsguthaben nach §76 GenG bedarf der Zustimmung vom Vorstand der
Genossenschaft.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform
einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet
werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor
der Generalversammlung veröffentlicht werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
(4) Die investierenden Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
(5) Die Versammlungsleitung der Generalversammlung wird zum Beginn der Versammlung gewählt.
(6) Der Vorstand und Aufsichtsrat beschließt eine AGO; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG in einer schriftlichen Niederschrift protokolliert.
(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit
abwählen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Drei Vorstandsmitglieder vertreten die
Genossenschaft gemeinsam. Hat die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder, genügt eine Person,
welche die Genossenschaft allein vertritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Abweichungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Solange kein
Dienstvertrag besteht, ist der Vorstand ehrenamtlich tätig.
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht er aus drei Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem
Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft.
(4) Spätestens ab dem 21. Mitglied ist ein Aufsichtsrat zu wählen; vorher werden dessen Rechte und
Pflichten von der Generalversammlung wahrgenommen. Sie wählt einen Bevollmächtigten, der die
Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende des Geschäftsjahres. Es besteht eine Sperrfrist von 5
Jahren ab Eintritt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat
Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich
angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die
Generalversammlung.
(4) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
(6) Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis 31.12.
Das erste Jahr gilt als Rumpfjahr.
§ 7 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Diepholzer Kreisblatt.